Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten
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1. BImSchV - BundesImmissionsschutzVerordnung
Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten
In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungskessel und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. Dagegen muss die Errichtung und der Betrieb großer Anlagen, wie etwa von Heizkraftwerken, von den Behörden genehmigt werden (4. BimSchV/44. BimSchV).
Die Bundesimmissionsschutzverordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen.
In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungskessel und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. Dagegen muss die Errichtung und der Betrieb großer Anlagen, wie etwa von Heizkraftwerken, von den Behörden genehmigt werden (4. BimSchV/44. BimSchV).
Die Bundesimmissionsschutzverordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen.
Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Geregelt ist in der Verordnung daher unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste (Brennstoffliste). Dort sind jene Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: Es sind unter anderem Öl, Gas, Kohle, Holz und Stroh.
Datum auf dem Prüfschild | Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. |
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 |
Bitte beachten Sie dass es auch Feuerstätten gibt, welche die Anforderungen an das Bundesimmissionsschutzgesetz der Stufe 1 und ab 2015 der Stufe 2 bereits erfüllen.
Fragen Sie Ihren Fachbetrieb (Kachelofenbauer) oder Ihren Schornsteinfeger.
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