Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten - camini schornsteinfeger GmbH

camini GmbH Heilbronn
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Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten

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1. BImSchV - BundesImmissionsschutzVerordnung

Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten
In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungskessel und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen. Dagegen muss die Errichtung und der Betrieb großer Anlagen, wie etwa von Heizkraftwerken, von den Behörden genehmigt werden (4. BimSchV/44. BimSchV).
Die Bundesimmissionsschutzverordnung regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen.
Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Geregelt ist in der Verordnung daher unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste (Brennstoffliste). Dort sind jene Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: Es sind unter anderem Öl, Gas, Kohle, Holz und Stroh.

Anforderungen an bestehende Einzelraumfeuerstätten entnehmen Sie bitte der unten stehenden Tabelle.

Anforderungen an Einzelraumfeuerstätten

Datum auf dem Prüfschild

Zeitpunkt der Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 - 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 – 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung
(22.03.2010)

31.12.2024
Bitte beachten Sie dass es auch Feuerstätten gibt, welche die Anforderungen an das Bundesimmissionsschutzgesetz der Stufe 1 und ab 2015 der Stufe 2 bereits erfüllen.
Fragen Sie Ihren Fachbetrieb (Kachelofenbauer) oder Ihren Schornsteinfeger.



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